HINWEISGEBER-
SCHUTZ

Das deutsche HinweisgeberSchutzGesetz (HinSchG), welches im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 erlassen wurde, fordert von Unternehmen ab 50 Mitarbeitern die Etablierung einer Meldestelle zur Meldung von Verstößen.

 

EU-DSGVO
Datenschutz

Das Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) besteht darin, Personen denen während ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße bekannt werden und diese melden, vor Repression oder Sanktionen zu schützen. Hierzu verpflichtet es Unternehmen ab 50 Mitarbeiter eine Meldestelle anzubieten, welche die Kommunikation über sichere Meldewege ermöglicht und die Vertraulichkeit zur Identität der hinweisgebenden Person, sowie die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung jederzeit gewährleistet.

Die Meldestelle muss von einer fachkundigen und unabhängigen Person betrieben werden. Hinweisgeber sind mit einer Frist von 7 Tagen über den Eingang ihrer Meldung zu informieren, der Fortgang sowie eventuell getroffene Maßnahmen sind ihnen ggf. mitzuteilen. Im Falle von Repressalien hat ein Hinweisgeber Anspruch auf Schadenersatz, die Beweislast zur Wiederlegung liegt auf Seiten des Arbeitgebers.

Unternehmen sollen durch den Schutz der Hinweisgeber mehr Meldungen zu Mißständen erhalten, um diese frühzeitig abstellen zu können. Ein Verstoß gegen das HinSchG wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre „interne“ Meldestelle an uns auszulagern, umso alle Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen und evtl. Repressionsvorwürfen aus dem Weg zu gehen.

Die Möglichkeit einer Auslagerung, ist gem. § 14 HinSchG ausdrücklich vorgesehen.

Wir bieten Ihnen:

→   BETRIEB DER INTERNEN MELDESTELLE  (§ 14 HinSchG)


→   FACHKUNDIGE FALLBEARBEITER (§ 15 HinSchG)


→   RECHTSKONFORME MELDEPROZESSE (§§ 16, 17, 18 HinSchG)


→   SICHERSTELLUNG DER VERTRAULICHKEIT (§ 8 HinSchG)


→    RECHTSSICHERE DOKUMENTATION (§ 11 HinSchG)


Ihre Vorteile:

→   TRANSPARENTER MELDEPROZESS


→   VERMEIDUNG VON REPRESSIONSVERDACHT


→   KEIN PERSONALAUFWAND


→   VERBINDLICHE RECHTSKONFORMITÄT


→    FACHKUNDIGE FALLBEARBEITUNG


Ihr externer Meldestellenbeauftragter (MSB) für München und Deutschland

Qualifizierte Experten

Meldestellenbeauftragter (TÜV-RL)  |  Meldestellenbeauftragter (HinSchG)
Datenschutzbeauftragter (TÜV)  |  Zertifizierter Mediator (BM)