Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied, dass ein E-Mail-Dienst wie Google nicht verpflichtet ist, persönliche Daten seiner Nutzer preiszugeben, auch wenn über deren Adressen rechtswidrige Inhalte auf anderen Plattformen veröffentlicht wurden. Ein deutsches Automobilunternehmen wollte die Namen und Anschriften von Verfassern negativer Beiträge ermitteln, erhielt jedoch lediglich die E-Mail-Adressen von der Bewertungsplattform. Google verweigerte die Herausgabe der Daten, da keine gesetzliche Grundlage bestand.
Das Landgericht hatte noch eine Auskunftspflicht angenommen, das OLG folgte jedoch der Argumentation des Anbieters: E-Mail-Dienste fallen unter das Telekommunikationsgesetz, das eine Auskunft nur gegenüber Behörden erlaubt, nicht aber gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Ausweitung der Pflichten Aufgabe des Gesetzgebers sei, der derzeit Änderungen für erweiterte Auskunftsmöglichkeiten prüft. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Bundesgerichtshof wird die Frage voraussichtlich klären.
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DSGVO-Bußgelder
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