Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass pseudonymisierte Daten unter bestimmten Umständen weiterhin als personenbezogen gelten. Hintergrund war ein Streit zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) und dem EU-Datenschutzbeauftragten (EDSB) über die Weitergabe von Stellungnahmen nach der Abwicklung der Banco Popular Español. Der SRB übermittelte diese Daten pseudonymisiert an Deloitte, ohne die Betroffenen zu informieren.
Der EDSB sah darin eine Verletzung der Informationspflicht. Der EuGH stellte klar, dass persönliche Meinungen eng mit den jeweiligen Personen verbunden bleiben und die Identifizierbarkeit aus Sicht des ursprünglichen Datenverantwortlichen bewertet werden muss. Das Urteil betont, dass Unternehmen und Behörden ihre Informationspflicht nicht durch Pseudonymisierung umgehen dürfen.
Pseudonymisierung bleibt zwar eine wichtige Maßnahme, stellt aber keine Anonymisierung dar. Auch dynamische IP-Adressen bleiben personenbezogen, wenn eine Re-Identifizierung möglich ist. Insgesamt stärkt das Urteil die Transparenzpflicht und die Verantwortung des Datenverantwortlichen im Datenschutz.
Quelle:
https://it-news-blog.com/?p=3264
DSGVO-Bußgelder
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