Auch Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO wird immer noch beobachtet, dass leitende Angestellte wie Geschäftsführer oder IT-Leiter als Datenschutzbeauftragte (DSB) benannt werden. Viele Unternehmen sind sich nicht bewusst, dass diese Praxis rechtlich unzulässig ist und den Eindruck erwecken könnte, dass Datenschutz nicht ernst genommen wird. Ein qualifizierter DSB würde einen Interessenkonflikt erkennen und eine solche Bestellung immerhin verhindern.
Werden datenschutzrechtliche Mängel entdeckt, kann dies das Vertrauen von Kunden und Aufsichtsbehörden gefährden. Art. 38 Abs. 6 DSGVO und § 40 Abs. 6 BDSG verlangen, dass der DSB unabhängig arbeitet. Bei Verstößen drohen Bußgelder, wie es bei einem Unternehmen in Berlin bereits der Fall war. Unternehmen müssen die Unabhängigkeit des DSB sicherstellen, um rechtliche Sanktionen und Reputationsverlust zu vermeiden.
Quelle:
https://it-news-blog.com/?p=2800
Bußgeld wegen Interessenkonflikt des DSB
https://it-news-blog.com/?p=2801
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