EuGH-Urteil: Konzernumsatz kann bei Datenschutz-Strafen herangezogen werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil  v. 13.02.2025 (C-383/23) entschieden, dass bei der Berechnung von Datenschutzstrafen nicht nur der Umsatz des betroffenen Unternehmens, sondern auch der weltweite Konzernumsatz zugrunde gelegt werden darf. Dies gilt auch, wenn nur ein Teilbetrieb des Konzerns in einem EU-Staat strafrechtlich verfolgt wird.

Die Entscheidung basiert auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und betrifft einen dänischen Fall, in dem ein Möbelhändler gegen Datenschutzgesetze verstoßen hatte. Die dänische Behörde beantragte eine Strafe basierend auf dem Konzernumsatz, während ein Gericht nur den Umsatz des betroffenen Betriebs berücksichtigte. Der EuGH bestätigte, dass Strafen auf den weltweiten Umsatz des Konzerns gestützt werden können, solange die Strafe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend bleibt.

Quelle:
https://it-news-blog.com/?p=2779

 

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