Eine Steuerberaterin konnte ihren Schriftsatz im Januar 2023 nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einreichen, da sie noch keinen Zugangscode erhalten hatte. Sie reichte die Klage daher per Post ein. Das Finanzgericht Nürnberg wies diese jedoch ab – mit Verweis auf die Nutzungspflicht des beSt ab dem 1. Januar 2023. Auch eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde abgelehnt, da das Gericht meinte, die Steuerberaterin hätte über die sogenannte „Fast Lane“ den Zugang beschleunigen können.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied nun, dass diese Ablehnung rechtswidrig war. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung beginne erst mit dem tatsächlichen Zugang zum beSt, also dem Erhalt des individuellen Registrierungscodes. Die Kammer hatte bereits im Vorfeld erklärt, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Steuerberater bis Jahresbeginn nicht möglich sei. Zudem sei die „Fast Lane“ nur ein freiwilliges Angebot gewesen – daraus dürfe kein Nachteil entstehen.
Das Finanzgericht muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.
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