Kammergericht verschärft Anforderungen an den Bestellbutton im Online-Handel

Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Anforderungen an den finalen Bestellbutton im Online-Handel deutlich hervorgehoben. Nach seinem Urteil vom 17. September 2026 ist ein Verbrauchsgüterkauf unwirksam, wenn der letzte Button nicht eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist. Die bloße Bezeichnung „Bestellen“ reicht danach nicht aus.

Auslöser war der Online-Kauf eines individuell konfigurierten Elektroautos für rund 60.000 Euro. Der Käufer verlangte später die Rückabwicklung. Das KG sah zwar kein fristgerechtes Widerrufsrecht, bejahte aber einen Anspruch auf Rückzahlung, weil wegen des fehlerhaft beschrifteten Buttons kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war.

Damit setzt sich das KG von einer Entscheidung des OLG Frankfurt ab. Dieses hatte trotz der Bezeichnung „Bestellen“ einen wirksamen Vertrag angenommen, weil der Bestellprozess insgesamt klar und erkennbar auf einen kostenpflichtigen Kauf ausgerichtet gewesen sei. Das KG stellt dagegen auf den Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung ab. Frühere Hinweise auf die Kosten oder ein Button wie „Weiter zur Bezahlung“ genügen danach nicht.

Das Gericht betont, die gesetzliche Button-Lösung solle Verbrauchern eine einfache und eindeutige Orientierung geben. Unternehmen müssen deshalb die Gestaltung ihrer Online-Shops sorgfältig an den gesetzlichen Vorgaben ausrichten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; wegen unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen wurde die Revision zugelassen.

Der Fall zeigt, wie eng rechtliche Vorgaben und die technische Gestaltung digitaler Prozesse verbunden sind. Gerade bei Online-Angeboten sollten Datenschutz und IT-Sicherheit ebenso wie die korrekte Umsetzung gesetzlicher Anforderungen frühzeitig geprüft und fachlich begleitet werden.

Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/kg-1u2525-auto-online-bestell-knopf-button-zahlungspflichtig-bestellen

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