Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der § 20 Abs. 2 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) keine Immunität bei Spionagehandlungen gewährt. Immunität schützt normalerweise Hoheits- und Funktionsträger anderer Staaten vor der deutschen Gerichtsbarkeit.
Der BGH konkretisierte, dass diese Immunität nicht für Verbrechen wie Spionage gilt, die nach deutschem Recht verfolgt werden können. In dem betreffenden Fall wurde einem Mann, der verdächtigt wird, im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes spioniert zu haben, die Haftbeschwerde verweigert. Der BGH stellte fest, dass der neu eingeführte § 20 Abs. 2 S. 2 GVG, der nur für das Völkerstrafrecht gilt, keine Ausnahme für Spionagevergehen vorsieht. Dies betont die Notwendigkeit, auch bei diplomatischen Immunitäten klare rechtliche Grenzen für bestimmte Delikte zu ziehen.
Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/stb5424-bgh-leitsatz-spionage-immunitaet-ausnahme-gvg
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