Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unternehmen, wie Meta (Facebook), die Nutzung von persönlichen Daten für personalisierte Werbung einschränken müssen. Laut dem Urteil verstößt die unbefristete Aggregation und Verarbeitung aller Nutzerdaten für Werbezwecke gegen den in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegten Grundsatz der Datenminimierung. Die Entscheidung basiert auf einer Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems, der das Vorgehen von Meta kritisierte.
Schrems rügte, dass Meta seit 20 Jahren das Online-Verhalten der Nutzer speichert und analysiert, ohne die Verarbeitung auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Das Urteil erlaubt nur noch eine eingeschränkte Nutzung der Daten zu Werbezwecken. Meta betonte, dass Datenschutz eine zentrale Rolle spiele und erhebliche Investitionen unternommen wurden, um den Schutz der Nutzerdaten zu gewährleisten.
Besonderer Schutz gilt bei der Verarbeitung sensibler Daten wie der sexuellen Orientierung, die nur in Ausnahmefällen verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor öffentlich gemacht wurden. Der österreichische Oberste Gerichtshof wird in diesem speziellen Fall weiter entscheiden.
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