Nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO ist die Europäische Kommission befugt, Angemessenheitsbeschlüsse zu erlassen. Diese stellen sicher, dass personenbezogene Daten in bestimmten Drittländern, Regionen oder Branchen einen Datenschutzstandard genießen, der mit dem der EU vergleichbar ist.
Liegt ein solcher Beschluss vor, dürfen personenbezogene Daten unter Einhaltung der weiteren DSGVO-Vorgaben ohne zusätzliche Genehmigung in das jeweilige Drittland übermittelt werden. Datentransfers auf dieser Grundlage gelten als privilegiert und werden mit Transfers innerhalb der EU gleichgestellt.
Quelle:
https://it-news-blog.com/?p=2539
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