Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der BND keine Auskünfte über den Erwerb und Einsatz von „Pegasus“ erteilen muss. Der Journalist, der auf Transparenz pochte, wurde abgewiesen. Der BND argumentierte, dass die Offenlegung solcher Informationen die nationale Sicherheit gefährden könnte.
Der Kläger berief sich zwar auf das Recht der Pressefreiheit, jedoch wurde das öffentliche Interesse an Geheimhaltung als vorrangig erachtet. Das Urteil schützt die Arbeitsweise des BND und seine Kooperation mit ausländischen Geheimdiensten.
Quelle:
BVerwG Leipzig Urteil 10 A 5.23 v. 07.11.2024
https://www.bverwg.de/pm/2024/53
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