Darf die interne Meldestelle an externe Dienstleister ausgelagert werden?

Unternehmen stehen häufig vor der Entscheidung, ob sie die Meldestelle vollständig intern betreiben oder externe Expertise einbeziehen sollten. § 14 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erlaubt ausdrücklich die Auslagerung der internen Meldestelle an externe Dienstleister, wobei die Geschäftsführung weiterhin die Verantwortung trägt. Externe Partner können dabei helfen, die Neutralität zu wahren, die Identität der Hinweisgeber zu schützen und Prozesse professionell zu dokumentieren.

 

Antwort:

  • Ja, die interne Meldestelle kann an externe Dienstleister ausgelagert werden. Vorteile der Auslagerung sind:
  • Neutralität und Unabhängigkeit der Bearbeitung
  • Schutz der Identität der Hinweisgeber
  • Professionelle Dokumentation und Reporting

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung bleibt jedoch beim Unternehmen. Verträge müssen klar die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Datenschutzmaßnahmen regeln.

 

Empfehlung:

  • Wählen Sie nur Dienstleister mit Erfahrung im Hinweisgeberschutz und DSGVO-konformen Prozessen
  • Dokumentieren Sie die Zusammenarbeit vertraglich, inklusive Datenschutz und Reporting
  • Schulen Sie interne Mitarbeiter im Zusammenspiel mit externen Partnern, um reibungslose Abläufe sicherzustellen

 

Empfehlung:

Die Auslagerung an externe Dienstleister ist nach § 14 HinSchG ausdrücklich zulässig und kann die Neutralität und Compliance der Meldestelle erhöhen. Die Geschäftsführung bleibt jedoch verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und die ordnungsgemäße Umsetzung der Meldestelle.

 

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