BVerfG bestätigt: Anom-Daten in Strafverfahren zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die über die Anom-Messenger-App gewonnenen Daten als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden dürfen. Das FBI hatte die eigentlich abhörsicheren Geräte gezielt an Kriminelle verteilt, um deren Kommunikation zu überwachen. Die Nachrichten wurden auf einem Server in Litauen zwischengespeichert, entschlüsselt und erneut verschlüsselt weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer argumentierte gegen die Verwertbarkeit der Daten, konnte jedoch weder eine Verletzung von Grundrechten noch eines fairen Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG schlüssig darlegen. Das BVerfG stellte klar, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwendung der Anom-Daten bestehen und auch ein mögliches Fehlverhalten litauischer Behörden keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit hat. Ähnliche Fälle, wie die Encrochat-Daten, hatten zuvor ebenfalls eine Verwendung der gewonnenen Beweise bestätigt.

Quelle:
https://www.heise.de/news/400-Wissenschaftler-sprechen-sich-gegen-Chatkontrolle-aus-10636986.html

EuGH: Pseudonymisierte Daten gelten oft als personenbezogen – https://it-news-blog.com/?p=3264

 

 

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