Wer Auskunft über persönliche Daten nur nutzt, um später Schadenersatzforderungen zu erzwingen, geht künftig leer aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Auskunftsanträge rechtsmissbräuchlich sein können, wenn sie allein dazu dienen, Ansprüche zu provozieren.
Das Urteil stärkt Unternehmen gegen sogenannte Datenschutz-Trolle. Im konkreten Fall hatte eine Person nach kurzer Anmeldung für einen Newsletter umfangreiche Auskunft nach Artikel 15 DSGVO verlangt und anschließend Entschädigung gefordert. Das Optikerunternehmen konnte nachweisen, dass der Antragsteller systematisch auf ähnliche Weise vorging.
Der EuGH stellte klar: Das Auskunftsrecht dient der Transparenz und Kontrolle der eigenen Daten, nicht als Geschäftsmodell für Schadenersatzklagen. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Wer den Schaden selbst provoziert, kann keinen Ersatz verlangen.
Für Firmen bedeutet dies: Sie können bei exzessiven Anträgen die Auskunft verweigern oder ein angemessenes Entgelt für Verwaltungsaufwand verlangen, müssen aber den Nachweis eines Missbrauchs führen. Das Amtsgericht Arnsberg prüft nun im Einzelfall, ob das Verhalten des Klägers den Schwellenwert zum Missbrauch überschreitet.
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