Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 10.04.2024 entschieden, dass eine Google-Recherche im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens grundsätzlich zulässig ist, sofern die Datenschutzregelungen beachtet werden. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber durch eine Google-Suche von der Vorstrafe eines Bewerbers erfahren und diesen daraufhin abgelehnt, ohne den Bewerber über die Datenerhebung zu informieren.
Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber gegen die Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO verstoßen hat und verurteilte ihn zu 1.000 Euro Schadensersatz. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Bewerbungsprozess, insbesondere bei der Nutzung von Online-Recherchen.
Quelle:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2024 – 12 Sa 1007/23
https://openjur.de/u/2489463.html
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