BGH: Heimliche Videoüberwachung nicht als Beweis verwertbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass heimlich aufgenommene Videoaufnahmen von einer Wohnungseingangstür nicht als Beweismittel genutzt werden dürfen. Die Videoüberwachung, durchgeführt von einer Wohnungsgesellschaft, verstößt gegen Datenschutzbestimmungen wie die DSGVO und § 4 BDSG (alte Fassung), da das Treppenhaus als nicht öffentlicher Raum zu sehen ist.

Die Rechte der betroffenen Mieter, insbesondere der Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 7 und 8 GRCh), wiegen schwerer als die Interessen der Vermieterin. Mildere Alternativen wie Befragungen oder Scheinanmietungen wären möglich gewesen. Zudem sah das Gericht in den Videoaufnahmen lediglich Indizien, keine ausreichenden Beweise für eine unerlaubte Untervermietung. Die Aussage einer Mieterin, die die Videoüberwachung mit „Stasimethoden“ verglich, wurde als Meinung eingestuft, die durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Die von Ihr geforderte Geldentschädigung in diesem Zusammenhang, wurde jedoch nicht zugesprochen, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit vom Gericht als ausreichend erachtet wurde.

Quelle:
https://it-news-blog.com/?p=2537

 

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