OLG Bremen: Polizei darf Handy mit dem Finger des Beschuldigten entsperren

Polizisten dürfen einen Beschuldigten dazu zwingen, sein Mobiltelefon mittels Fingerabdruck zu entsperren, auch wenn dieser sich dagegen wehrt. Diese Entscheidung basiert auf § 81b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), der es erlaubt, gegen den Willen des Beschuldigten Fingerabdrücke und Lichtbilder zu nehmen, um ein Strafverfahren zu unterstützen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat diese Auffassung nun als erstes Obergericht bestätigt.

Im konkreten Fall wehrte sich ein Mann, dessen Wohnung wegen des Verdachts auf Verbreitung von kinderpornografischen Schriften durchsucht wurde, gegen das Entsperren seines Handys. Obwohl er zunächst behauptete, kein funktionierendes Mobiltelefon zu besitzen, entdeckten die Beamten ein klingelndes Smartphone. Der Mann verweigerte die Entsperrung, versuchte zu fliehen und leistete Widerstand. Um ihn zu kontrollieren, zwangen die Polizisten ihn, den Finger auf den Fingerabdrucksensor zu legen, wodurch das Handy entsperrt wurde.

Das OLG Bremen entschied, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sei, da es sich um eine „ähnliche Maßnahme“ im Sinne von § 81b Abs. 1 StPO handle. Auch der Eingriff in die Grundrechte des Mannes wurde als gerechtfertigt betrachtet, da die Maßnahme verhältnismäßig und notwendig war, um den Tatvorwurf aufzuklären.

Oberlandesgericht Bremen Beschl. v. 08.01.2025 – Az. 1 ORs 26/24

Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-bremen-sieht-vornahme-einer-aehnlichen-handlung-zwang-polizei-handy-entsperrung-beschluss-az-1-ors-26/24

 

 

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