Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankerte Auskunftsrecht nicht allein wegen eines vermeintlich „unverhältnismäßigen Aufwands“ verweigert werden darf. Die betroffene Person muss auch dann eine vollständige Auskunft erhalten, wenn sie keine Einschränkungen hinsichtlich Umfang oder Zeitraum ihres Ersuchens macht. Das Urteil vom 14. Januar 2024 (Az.: IX R 25/22) stellt klar, dass eine umfassende Herausgabe personenbezogener Daten erforderlich ist.
Ein Unternehmer, der von einem Finanzamt die Offenlegung aller zu seiner Person gespeicherten Informationen forderte, klagte erfolgreich gegen die eingeschränkte Herausgabe. Die Finanzgerichte hatten zunächst gegen ihn entschieden, doch der BFH verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Ein Schadenersatzanspruch wurde jedoch abgelehnt, da dieser erst im Revisionsverfahren geltend gemacht wurde.
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