Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO

Unternehmen müssen Risikoanalysen zu ihren Datenverarbeitungen durchführen. Zeigt sich dabei ein hohes Risiko, das sich nicht durch Anpassungen am Verfahren reduzieren lässt, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Bei besonders hohem Risiko muss zusätzlich die Aufsichtsbehörde einbezogen werden.

 

Ziele der Datenschutz-Folgenabschätzung

  • Risikobewertung: Erkennen, welche Datenverarbeitungen potenziell hohe Risiken bergen
  • Schutzmaßnahmen planen: Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ableiten
  • Compliance sicherstellen: Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden
  • Frühwarnsystem: Risiken frühzeitig erkennen und minimieren

 

Typische Fragen von Unternehmen

1. Wann ist eine DSFA erforderlich?

Wenn nach einer Risikoeinschätzung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Betroffenen festgestellt wird, z. B. bei umfangreichem Profiling, Videoüberwachung oder sensiblen Gesundheitsdaten.

2. Wie wird eine DSFA durchgeführt?

  • Schritt 1: Risikoeinschätzung der geplanten Verarbeitung
  • Schritt 2: Einleitung der DSFA bei festgestelltem hohen Risiko
  • Schritt 3: Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeit und konkreten Folgen
  • Schritt 4: Ableitung geeigneter Schutz- und Abhilfemaßnahmen
  • Schritt 5: Dokumentation, Freigabe und regelmäßige Aktualisierung

3. Wer ist verantwortlich für die DSFA?

Der oder die Geschäftsführer des Unternehmens trägt die Verantwortung und sollte sich daher eng mit dem Datenschutzbeauftragten abstimmen. Grobe oder fahrlässige Datenschutzverstöße können zu persönlicher Haftung führen, die regelmäßig nicht durch D&O-Versicherungen abgedeckt ist.

4. Welche Inhalte gehören in die DSFA?

  • Beschreibung der Verarbeitung und der Zwecke
  • Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichen Auswirkungen auf Betroffene
  • Ableitung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Risiken

5. Was passiert, wenn die DSFA trotz allem ein hohes Risiko zeigt?

Nur dann muss vor Beginn der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultiert werden (Art. 36 DSGVO).

 

Praxis-Tipps für Unternehmen

  • Risikoeinschätzung zuerst: Eine DSFA wird nur bei hohem Risiko durchgeführt.
  • Dokumentation führen: Alle Schritte, Bewertungen und Maßnahmen schriftlich festhalten.
  • Risikobasierter Ansatz: Fokus auf besonders sensible Daten oder umfangreiche Verarbeitung.
  • Externe Unterstützung: Bei komplexen Datenverarbeitungen kann ein Datenschutzberater wertvolle Hinweise liefern.

 

Vorteile der DSFA

  • Rechenschaftspflicht: Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, dass Risiken geprüft wurden
  • Risikominimierung: Schwachstellen frühzeitig erkennen und Maßnahmen ableiten
  • Bessere Prozesse: Interne Abläufe und Datenschutzmaßnahmen werden optimiert
  • Vertrauen schaffen: Betroffene und Kunden sehen, dass Daten verantwortungsvoll behandelt werden

 

Resümee

Die DSFA ist ein risikobasiertes Instrument: Nur wenn die Risikoeinschätzung ein hohes Risiko ergibt, wird sie durchgeführt. Sie schützt Unternehmen, Mitarbeiter und Kunden, schafft Transparenz und unterstützt die Compliance gegenüber Aufsichtsbehörden.

 

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