Die Polizei eines Mitgliedstaats darf gemäß internen Vorschriften entscheiden, ob biometrische und genetische Daten von Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, gespeichert werden. Eine feste Höchstdauer ist nicht erforderlich, sofern regelmäßige Überprüfungen der Notwendigkeit erfolgen.
Im konkreten Fall wurde ein tschechischer Beamter von der Polizei befragt. Trotz seines Widerspruchs wurden Fingerabdrücke entnommen, ein Wangenabstrich durchgeführt, Fotos angefertigt und eine Personenbeschreibung erstellt. Diese Daten wurden in Polizeidatenbanken gespeichert. 2017 erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs. Der Beamte klagte gegen die Erhebung und Speicherung der Daten als Eingriff in sein Privatleben, und das tschechische Gericht ordnete die Löschung der Daten an. Die Polizei legte dagegen Kassationsbeschwerde ein.
Das Oberste Verwaltungsgericht prüft nun, ob das tschechische Polizeigesetz mit der Richtlinie (EU) 2016/680 vereinbar ist. Es geht dabei insbesondere um drei Punkte: Erstens, ob nationale Gerichtsentscheidungen als „Recht der Mitgliedstaaten“ gelten. Zweitens, ob die Richtlinie der pauschalen Erhebung biometrischer und genetischer Daten widerspricht. Drittens, ob die Richtlinie einer Speicherung ohne feste Höchstdauer entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass nationale Regelungen zulässig sind, die die Datenerhebung von allen Personen erlauben, die einer vorsätzlichen Straftat verdächtigt werden, sofern die Zwecke dies nicht erfordern und die Vorschriften zum Schutz sensibler Daten eingehalten werden. Die Notwendigkeit der Speicherung kann durch interne Vorschriften beurteilt werden, solange regelmäßige Überprüfungen erfolgen.
EuGH AZ C-57/23 Urteil v. 20.11.2025
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