Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat eine Klage gegen die Speicherung von Fingerabdrücken im Personalausweis abgewiesen. Der Kläger, Detlev Sieber von Digitalcourage, hatte argumentiert, die Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken verstoße gegen die Menschenwürde und fühle sich wie eine Behandlung als Tatverdächtiger an. Die Richter entschieden jedoch, dass diese Verpflichtung rechtmäßig sei und mit einer EU-Verordnung im Einklang stehe.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor erklärt, dass die europaweite Vorschrift zur Aufnahme von Fingerabdrücken im Personalausweis durch die Ziele gerechtfertigt sei, gefälschte Ausweise und Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie die Interoperabilität der Überprüfungssysteme zu gewährleisten. Trotz Einschränkungen der Grundrechte sei die Regelung verhältnismäßig. Die aktuelle Verordnung gilt jedoch nur bis Ende 2026, da sie auf einer falschen Rechtsgrundlage basiert. Bis dahin müssen neue gesetzliche Regelungen erlassen werden.
Die Richter in Wiesbaden betonten, dass sie an das EuGH-Urteil gebunden seien und die Rechtslage als eindeutig bewerteten. Ein weiteres Urteil aus Hamburg, das eine vorläufige Ausnahme von der Fingerabdruckpflicht erlaubte, ist mittlerweile veraltet. Die Speicherung biometrischer Daten erhöht jedoch nach Ansicht der Kritiker das Risiko von Missbrauch, insbesondere durch Cyberangriffe oder den Zugriff durch ausländische Geheimdienste.
Quelle:
Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil v. 18.12.2024 (6 K 1563/21.WI) – Klage abgewiesen: Fingerabdruckpflicht in Personalausweisen rechtmäßig
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/fingerabdruckpflicht-in-personalausweisen-rechtmaessig
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