Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Strafrecht: Eine rechtliche Herausforderung?

Der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie zur Unterstützung der Strafverfolgung hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Beispiel hierfür ist der Einsatz der Software „GES“ durch das Bundeskriminalamt seit 2008, die es ermöglicht, Bilder innerhalb von Sekunden gegen große Datenbanken abzugleichen. In jüngster Zeit ermöglicht Künstliche Intelligenz (KI) noch präzisere Analysen, da sie in der Lage ist, zahlreiche Gesichtsmerkmale auch bei schlechten Lichtverhältnissen oder teilweiser Verdeckung zu erkennen. Diese Entwicklungen könnten die Ermittlungsarbeit erheblich verbessern und die internationale Zusammenarbeit fördern. Allerdings werfen diese Technologien auch erhebliche datenschutzrechtliche und ethische Fragen auf.

Die Qualität von KI-Systemen hängt maßgeblich von den verwendeten Trainingsdaten ab. Verzerrte Daten können dazu führen, dass die Fehlerquote bei bestimmten Gruppen höher ist. Zudem ist die Funktionsweise von KI-Systemen häufig nicht nachvollziehbar, was zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz führt. Insbesondere bei der Nutzung von KI für die Strafverfolgung gibt es Bedenken bezüglich der potenziellen Grundrechtseingriffe, insbesondere in Bezug auf die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre.

Die europäische Datenschutzrichtlinie sowie das Bundesdatenschutzgesetz bieten bereits einen rechtlichen Rahmen für den Umgang mit biometrischen Daten. Allerdings gibt es noch keine spezifische Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung für den Einsatz von KI bei der Gesichtserkennung, was den rechtlichen Rahmen für die Strafverfolgung unklar lässt. In der EU gibt es zudem die „KI-Verordnung“, die bestimmte Anforderungen an den Einsatz von KI im Bereich der Strafverfolgung stellt. Trotz dieser Entwicklungen bleibt die rechtliche Situation unklar, und der Gesetzgeber ist gefordert, klare Regelungen zu schaffen, um den rechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Quelle:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kuenstliche-intelligenz-gesichtserkennung-strafverfahren-strafverteidiger-strafverfolgung

 

 

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