Ein Anwalt aus München, der sich an der Universität Düsseldorf beworben hatte, erhielt 1.000 Euro Schadensersatz, weil die Universität ohne vorherige Information über die gewonnenen Daten von einer Google-Suche Gebrauch machte. Diese Suche ergab, dass der Anwalt in einem Strafverfahren wegen versuchtem Betrug verurteilt wurde.
Obwohl die Universität die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzte, beantragte der Anwalt Entschädigung für den entgangenen Job sowie Schadensersatz wegen der unzulässigen Datenverarbeitung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf, dass die Nutzung der Suchergebnisse ohne Information des Bewerbers gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Es wurden aber keine weiteren Ansprüche des Anwalts anerkannt.
Die Hochschule argumentierte, dass der Anwalt aufgrund der Verurteilung und möglichen „charakterlichen Ungeeignetheit“ nicht eingestellt wurde. Eine Entschädigung von 1.000 Euro wurde als angemessen erachtet. Der Fall zeigt die Bedeutung der DSGVO und der korrekten Handhabung von Bewerberdaten in öffentlichen Institutionen.
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