Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Bedingungen das Mobiltelefon eines Beschuldigten durch Zwang entsperren dürfen, indem sie dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor legen. Diese Maßnahme ist gemäß § 81b Abs. 1 in Verbindung mit §§ 94ff. der Strafprozessordnung (StPO) zulässig, wenn eine durch den Richter angeordnete Durchsuchung auch das Auffinden von Mobiltelefonen umfasst und der Datenzugriff verhältnismäßig ist.
Der Fall betraf einen Erzieher, der kinderpornographisches Material angefertigt hatte und trotz eines Berufsverbots weiterhin als Babysitter tätig war. Bei einer Durchsuchung wurden über 2.000 kinderpornographische Dateien auf seinen Smartphones gefunden. Der BGH entschied, dass das zwangsweise Entsperren des Handys rechtmäßig war, da die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten nicht verletzt wurde. Die Maßnahme sei mit den relevanten EU-Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar.
Das Urteil stärkt die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Entsperrung von Smartphones durch Ermittlungsbehörden und berücksichtigt moderne technologische Entwicklungen.
Quelle und Links:
Zwangsweises Fingerauflegen zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/2str23224-bgh-auflegen-finger-entsperren-handy-ermittlungen-dateien#google_vignette
EuGH gegen pauschale Beschränkung auf schwere Kriminalität
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c-54821-eugh-zu-personenbezogenen-daten-handyzugriff-nicht-nur-bei-schwerer-kriminalitaet
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